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der gesamten Rasenfläche. Werden beispielsweise

jährlich 4 l Sand/m

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ausgebracht, so bedeutet dies,

dass die Oberfläche in 5 Jahren rechnerisch um 20

mm „wächst“. Da die Abdeckungen der Regner nicht

„mitwachsen“, kann es nach entsprechender Zeit zu

deutlichen Vertiefungen kommen. Diese sind dadurch

zu beseitigen, dass die Regnerabdeckungen etwa nach

5 bis 10 Jahren angehoben werden.

Sodenaustausch zu beheben. Es sollten dafür schmale

Dicksoden verwendet werden (≥ 3 cm Schäldicke).

••

Ausgleich zu tief liegender Regner infolge „Auf-

wachsens“ der Rasennarbe

Insbesondere durch die notwendige und sinnvolle

Besandung belastbarer Rasenflächen kommt es über

einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren zur Erhöhung

zuständigen Pflanzenschutzdiensten bzw. –ämtern zu

stellen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Nach dem PflSchG gibt es zwei rechtliche Anwen-

dungsmöglichkeiten: a) Indikationszulassung und b)

nach Genehmigung. Eine Übersicht der zugelassenen

PSM kann über das BVL (Bundesamt für Verbraucher-

schutz und Lebensmittelsicherheit,

www.bvl.bund.de)

bezogen werden.

Indikationszulassung:

PSM dürfen nur nach der in der Zulassung genannten

Indikation, d. h.

••

in den aufgeführten Kulturen,

••

in den angeführten Anwendungsbereichen,

••

gegen den oder die ausdrücklich genannten

Schaderreger eingesetzt werden.

Außerhalb der Indikationszulassung dürfen PSM nur

mit ausdrücklicher Genehmigung des Pflanzenschutz-

dienstes auf Antrag durchgeführt werden.

Genehmigung

Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,

dürfen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel angewen-

det werden. Nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzge-

setzes muss hierfür eine gesonderte Genehmigung

des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-

mittelsicherheit vorliegen. Zu Flächen, die für die All-

gemeinheit bestimmt sind, gehören neben öffentli-

chen Parks und Gärten auch Sport- und Freizeitplätze.

Pflanzenschutzmaßnahmen haben die Erhaltung einer

funktionsgerechten, überwiegend aus strapazierfähi-

gen Gräsern bestehenden Rasendecke zum Ziel. Sie

können zur Beseitigung von störendem Unkraut, zur

Verhütung bzw. Einschränkung der Ausbreitung gra-

vierender Krankheiten sowie zur Bekämpfung tieri-

scher Schädlinge von Zeit zu Zeit notwendig sein.

2.4.1 Gesetzliche Grundlagen im

Pflanzenschutz

Im Pflanzenschutzgesetz ist festgeschrieben, dass

der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) nur nach

guter fachlicher Praxis durchgeführt werden darf.

Hierzu gehören die Grundsätze des Integrierten Pflan-

zenschutzes, wonach vorbeugenden Maßnahmen im

Rahmen der Herstellung und Pflege von Rasensport-

flächen und der Kombination kulturtechnischer, bio-

technischer, biologischer und pflanzenzüchterischer

Maßnahmen der Vorzug gegenüber dem Einsatz che-

mischer PSM zu geben ist.

Der Einsatz von PSM darf nur von Personen erfolgen,

die nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

PSM dürfen grundsätzlich nur auf landwirtschaftlich/

gärtnerisch genutzten Flächen eingesetzt werden.

Sportanlagen sind hier nur bedingt mit eingeschlossen.

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind bei den

2 . 4 P f l a n z e n s c h u t z m a S S n a h m e n

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R a s e n

2 . P f l e g e u n d E r h a lt u n g vo n R a s e n f l äc h e n