

der gesamten Rasenfläche. Werden beispielsweise
jährlich 4 l Sand/m
2
ausgebracht, so bedeutet dies,
dass die Oberfläche in 5 Jahren rechnerisch um 20
mm „wächst“. Da die Abdeckungen der Regner nicht
„mitwachsen“, kann es nach entsprechender Zeit zu
deutlichen Vertiefungen kommen. Diese sind dadurch
zu beseitigen, dass die Regnerabdeckungen etwa nach
5 bis 10 Jahren angehoben werden.
Sodenaustausch zu beheben. Es sollten dafür schmale
Dicksoden verwendet werden (≥ 3 cm Schäldicke).
••
Ausgleich zu tief liegender Regner infolge „Auf-
wachsens“ der Rasennarbe
Insbesondere durch die notwendige und sinnvolle
Besandung belastbarer Rasenflächen kommt es über
einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren zur Erhöhung
zuständigen Pflanzenschutzdiensten bzw. –ämtern zu
stellen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Nach dem PflSchG gibt es zwei rechtliche Anwen-
dungsmöglichkeiten: a) Indikationszulassung und b)
nach Genehmigung. Eine Übersicht der zugelassenen
PSM kann über das BVL (Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit,
www.bvl.bund.de)bezogen werden.
Indikationszulassung:
PSM dürfen nur nach der in der Zulassung genannten
Indikation, d. h.
••
in den aufgeführten Kulturen,
••
in den angeführten Anwendungsbereichen,
••
gegen den oder die ausdrücklich genannten
Schaderreger eingesetzt werden.
Außerhalb der Indikationszulassung dürfen PSM nur
mit ausdrücklicher Genehmigung des Pflanzenschutz-
dienstes auf Antrag durchgeführt werden.
Genehmigung
Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,
dürfen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel angewen-
det werden. Nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzge-
setzes muss hierfür eine gesonderte Genehmigung
des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit vorliegen. Zu Flächen, die für die All-
gemeinheit bestimmt sind, gehören neben öffentli-
chen Parks und Gärten auch Sport- und Freizeitplätze.
Pflanzenschutzmaßnahmen haben die Erhaltung einer
funktionsgerechten, überwiegend aus strapazierfähi-
gen Gräsern bestehenden Rasendecke zum Ziel. Sie
können zur Beseitigung von störendem Unkraut, zur
Verhütung bzw. Einschränkung der Ausbreitung gra-
vierender Krankheiten sowie zur Bekämpfung tieri-
scher Schädlinge von Zeit zu Zeit notwendig sein.
2.4.1 Gesetzliche Grundlagen im
Pflanzenschutz
Im Pflanzenschutzgesetz ist festgeschrieben, dass
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) nur nach
guter fachlicher Praxis durchgeführt werden darf.
Hierzu gehören die Grundsätze des Integrierten Pflan-
zenschutzes, wonach vorbeugenden Maßnahmen im
Rahmen der Herstellung und Pflege von Rasensport-
flächen und der Kombination kulturtechnischer, bio-
technischer, biologischer und pflanzenzüchterischer
Maßnahmen der Vorzug gegenüber dem Einsatz che-
mischer PSM zu geben ist.
Der Einsatz von PSM darf nur von Personen erfolgen,
die nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
PSM dürfen grundsätzlich nur auf landwirtschaftlich/
gärtnerisch genutzten Flächen eingesetzt werden.
Sportanlagen sind hier nur bedingt mit eingeschlossen.
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind bei den
2 . 4 P f l a n z e n s c h u t z m a S S n a h m e n
120
R a s e n
2 . P f l e g e u n d E r h a lt u n g vo n R a s e n f l äc h e n