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Anhang

Bei Grund- und Oberflächenwasser und besonders

bei aufbereitetem Trinkwasser sind die Salzgehalte in

der Regel höher, in Abhängigkeit von Untergrund und

Einleitern jedoch auch sehr unterschiedlich.

Zur Charakterisierung der Wasserqualität wird ferner

der Begriff der Wasserhärte (°dH) verwendet.

Man unterscheidet dabei in Gesamt– und Karbo-

nathärte. Letztere umfasst Mg- und Ca-Carbonate,

während die Gesamthärte außerdem die Mg-, Ca-Sul-

fate und -Chloride sowie Nitrate berücksichtigt.

Gegenüber dem Gesamtsalzgehalt lässt der Härte-

grad die Menge an „nicht härtebildenden” Salzen,

wie z. B. Natrium- und Kaliumchlorid, jedoch außer

Betracht. Gerade die Menge an diesen Salzen kann für

die Pflanze sehr bedeutsam sein, sodass der Salzge-

halt häufig das brauchbarere Kriterium für die Bereg-

nungswasserqualität ist. Der Gesamtsalzgehalt (mg/l)

kann überschlägig durch die Leitfähigkeit mS/cm fest-

gestellt und umgerechnet werden:

1 mS/cm = 0,63 mg Salz/l bzw.

1 mg Salz/l = 1,6 mS/cm.

Allerdings erhält man so keine Übersicht über die Kon-

zentrationen der Einzelstoffe, die besonders schädlich

sein können.

2.2.4.1 Auswirkungen gelöster anorganischer

Stoffe

2.2.4.1.1 Allgemeine Wirkungen

Die Gesamtheit der in Wasser gelösten Salze kann sich

auf den Wasserhaushalt der Pflanzen auswirken.

Wenn die Salzkonzentration in der Bodenlösung gleich

oder höher ist als in der Wurzel, dann kann die Pflanze

kein Wasser mehr aufnehmen. Trockenschäden sind

die Folge. Allerdings unterscheiden sich die Grasar-

ten in ihrer Salzverträglichkeit. Man kann wie folgt

klassifizieren:

In dem ebenfalls erforderlichen Dargebotsnachweis

ist zu belegen, dass die beantragte Wassermenge

auf Dauer und ohne Beeinträchtigung des Natur-

haushaltes oder der Rechte Dritter gewonnen werden

kann. Dieser Nachweis erfolgt für Entnahmen aus

dem Grundwasser in einem hydrogeologischen und

für Entnahmen aus Oberflächengewässern in einem

hydrologischen Gutachten. Schließlich ist der Antrag

durch Planunterlagen (Lagepläne, Zeichnungen des

Entnahmebauwerkes, Schnitte, Verteilungsanlagen

etc.) zu ergänzen. Über einen Erlaubnisantrag wird in

einem Behördenverfahren entschieden.

Zuständig sind entsprechend den landesrechtlichen

Regelungen meist die Unteren Wasserbehörden.

Neben dem jeweiligen Wasserwirtschaftsamt/Staatli-

chen Umweltamt werden dabei je nach Auswirkung der

Wasserentnahme z. B. die Landwirtschaftskammer, das

Geologische Landesamt oder die Naturschutzbehörde

um Antragsprüfung bzw. um Stellungnahme gebeten.

Im Erlaubnisbescheid werden Bedingungen und Auf-

lagen festgesetzt.

Für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens sind

konkrete Verfahrensvorschriften schon im Wasser-

haushaltsgesetz festgelegt. Auch in diesen Bescheid

werden Bedingungen und Auflagen aufgenommen.

2.2.4 Wasserqualität

Um Beeinträchtigungen der Rasennarbe zu vermeiden,

muss das Bewässerungswasser bestimmten Anforde-

rungen hinsichtlich der gelösten organischen und

anorganischen Inhaltsstoffe genügen. Schweb- und

Feststoffe, die das Beregnungssystem verstopfen kön-

nen, sind durch ein Filtersystem zu eliminieren.

Besonders der Gehalt an anorganischen Stoffen,

d. h. an gelösten Salzen, kann in Abhängigkeit von

der Herkunft des Wassers sehr unterschiedlich sein.

Regenwasser enthält im Allgemeinen wenige Salze.

2 . G r u n d s ät z e z u r f u n k t i o n s - u n d umwe lt -

g e r e c h t e n P f l e g e vo n R a s e n s p o r t f l äc h e n

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