

Anhang
Bei Grund- und Oberflächenwasser und besonders
bei aufbereitetem Trinkwasser sind die Salzgehalte in
der Regel höher, in Abhängigkeit von Untergrund und
Einleitern jedoch auch sehr unterschiedlich.
Zur Charakterisierung der Wasserqualität wird ferner
der Begriff der Wasserhärte (°dH) verwendet.
Man unterscheidet dabei in Gesamt– und Karbo-
nathärte. Letztere umfasst Mg- und Ca-Carbonate,
während die Gesamthärte außerdem die Mg-, Ca-Sul-
fate und -Chloride sowie Nitrate berücksichtigt.
Gegenüber dem Gesamtsalzgehalt lässt der Härte-
grad die Menge an „nicht härtebildenden” Salzen,
wie z. B. Natrium- und Kaliumchlorid, jedoch außer
Betracht. Gerade die Menge an diesen Salzen kann für
die Pflanze sehr bedeutsam sein, sodass der Salzge-
halt häufig das brauchbarere Kriterium für die Bereg-
nungswasserqualität ist. Der Gesamtsalzgehalt (mg/l)
kann überschlägig durch die Leitfähigkeit mS/cm fest-
gestellt und umgerechnet werden:
1 mS/cm = 0,63 mg Salz/l bzw.
1 mg Salz/l = 1,6 mS/cm.
Allerdings erhält man so keine Übersicht über die Kon-
zentrationen der Einzelstoffe, die besonders schädlich
sein können.
2.2.4.1 Auswirkungen gelöster anorganischer
Stoffe
2.2.4.1.1 Allgemeine Wirkungen
Die Gesamtheit der in Wasser gelösten Salze kann sich
auf den Wasserhaushalt der Pflanzen auswirken.
Wenn die Salzkonzentration in der Bodenlösung gleich
oder höher ist als in der Wurzel, dann kann die Pflanze
kein Wasser mehr aufnehmen. Trockenschäden sind
die Folge. Allerdings unterscheiden sich die Grasar-
ten in ihrer Salzverträglichkeit. Man kann wie folgt
klassifizieren:
In dem ebenfalls erforderlichen Dargebotsnachweis
ist zu belegen, dass die beantragte Wassermenge
auf Dauer und ohne Beeinträchtigung des Natur-
haushaltes oder der Rechte Dritter gewonnen werden
kann. Dieser Nachweis erfolgt für Entnahmen aus
dem Grundwasser in einem hydrogeologischen und
für Entnahmen aus Oberflächengewässern in einem
hydrologischen Gutachten. Schließlich ist der Antrag
durch Planunterlagen (Lagepläne, Zeichnungen des
Entnahmebauwerkes, Schnitte, Verteilungsanlagen
etc.) zu ergänzen. Über einen Erlaubnisantrag wird in
einem Behördenverfahren entschieden.
Zuständig sind entsprechend den landesrechtlichen
Regelungen meist die Unteren Wasserbehörden.
Neben dem jeweiligen Wasserwirtschaftsamt/Staatli-
chen Umweltamt werden dabei je nach Auswirkung der
Wasserentnahme z. B. die Landwirtschaftskammer, das
Geologische Landesamt oder die Naturschutzbehörde
um Antragsprüfung bzw. um Stellungnahme gebeten.
Im Erlaubnisbescheid werden Bedingungen und Auf-
lagen festgesetzt.
Für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens sind
konkrete Verfahrensvorschriften schon im Wasser-
haushaltsgesetz festgelegt. Auch in diesen Bescheid
werden Bedingungen und Auflagen aufgenommen.
2.2.4 Wasserqualität
Um Beeinträchtigungen der Rasennarbe zu vermeiden,
muss das Bewässerungswasser bestimmten Anforde-
rungen hinsichtlich der gelösten organischen und
anorganischen Inhaltsstoffe genügen. Schweb- und
Feststoffe, die das Beregnungssystem verstopfen kön-
nen, sind durch ein Filtersystem zu eliminieren.
Besonders der Gehalt an anorganischen Stoffen,
d. h. an gelösten Salzen, kann in Abhängigkeit von
der Herkunft des Wassers sehr unterschiedlich sein.
Regenwasser enthält im Allgemeinen wenige Salze.
2 . G r u n d s ät z e z u r f u n k t i o n s - u n d umwe lt -
g e r e c h t e n P f l e g e vo n R a s e n s p o r t f l äc h e n
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