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des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften sind, dass sie

dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm

dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeid-

bare Beeinträchtigung unterbleibt“ (§ 1a WHG).

Diesem Grundsatz ordnen sich alle anderen Regelun-

gen der Wassergesetze und auch die nach Wasserrecht

zu treffenden Entscheidungen unter.

Die Gestaltung zur eigenen Wassergewinnung kann

auf Antrag in Form einer Erlaubnis oder in Form

einer Bewilligung erteilt werden. Durch Auflagen und

Bedingungen können Maßnahmen vorgeschrieben

werden, um

••

den Zustand des Gewässers, aus dem entnommen

wird, vor der Entnahme zu erfassen,

••

die Wirkung der Entnahme zu beobachten,

••

nachteilige Auswirkungen auf andere zu verhin-

dern oder wenigstens auszugleichen.

Zur Kontrolle einer sparsamen Wasserverwendung

wird in der Regel die Wassermessung und die Buch-

führung über die Beregnung gefordert.

In Wasserschutzgebieten bestehen besondere Restrik-

tionen zum Schutz des für die Trinkwasserversorgung

gewonnenen Wassers, z. B. Beschränkungen bei der

Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

oder bei baulichen Maßnahmen. Im Einzugsgebiet von

Trinkwassergewinnungsanlagen können ähnliche Res-

triktionen in der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der

Baugenehmigung festgesetzt werden, auch wenn noch

kein förmlich festgesetztes Wasserschutzgebiet besteht.

Dem Antrag auf Entnahme von Wasser ist ein Bedarfs-

nachweis beizufügen, in dem die für das Vorhaben

benötigten Wassermengen nachgewiesen werden.

Dieser ist z. B. anhand eines Beregnungsplanes darzu-

legen. Außerdem sind die vorgesehenen Maßnahmen

zur Einsparung von Wasser (z. B. Teilflächenberegnung

und Bauweise der Sportanlage) und gegebenenfalls

Alternativen für die Wasserbeschaffung mitzuteilen.

2.2.3.6 Abwasser/Wasserrückführung

Abwasser ist nach Gesetzesdefinition das durch

menschlichen und sonstigen Gebrauch in seinen

Eigenschaften veränderte und das aus dem Bereich

von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt

abfließende Wasser. Zum Abwasser sind u. a. zu zählen.

••

kommunales und gewerblich-industrielles

Schmutzwasser,

••

Kühlwasser,

••

gesammeltes Niederschlagswasser, z. B. von

Dächern und befestigten Flächen.

Für eine Beregnung von Sportanlagen kann nur die

Verwendung von gereinigtem oder gering belaste-

tem Abwasser in Betracht kommen. Aus hygienischen

Gründen kommt eine Beregnung von bespielten Flä-

chen mit gereinigtem kommunalen Abwasser nur

nach zusätzlicher Behandlung in Frage. Auch gerei-

nigtes gewerblich-industrielles Abwasser dürfte in

vielen Fällen ohne zusätzliche Behandlung ungeeig-

net sein. Geeignet sind Kühlwässer ohne Korrosions-

schutzmittel oder solche, bei denen keine zu starke

Anreicherung der Wasserinhaltsstoffe durch die

Kreislaufführung erfolgte.

Die Verwendung von Ablaufwasser von befestigten

Flächen und Dächern bietet sich für die Beregnung

an, soweit es gespeichert werden kann. Die anfallen-

den Wassermengen dürften allerdings häufig sehr

gering sein.

Das von Abschlägen und Grüns abzuführende Sicker-

wasser sollte großflächig verrieselt oder in abflusslo-

sen Mulden verdunstet werden.

2.2.3.7 Wasserrechtliche Gesichtspunkte

Die Grundsätze für die Erteilung von Wasserrechten

zur Entnahme von Wasser aus Gewässern (Grundwasser

oder Oberflächengewässer) sind im Wasserhaushalts-

gesetz (WHG) des Bundes und in den jeweiligen Lan-

deswassergesetzen festgelegt. Beide Gesetze stehen

unter der Maxime, dass „die Gewässer als Bestandteil

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