

des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften sind, dass sie
dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm
dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeid-
bare Beeinträchtigung unterbleibt“ (§ 1a WHG).
Diesem Grundsatz ordnen sich alle anderen Regelun-
gen der Wassergesetze und auch die nach Wasserrecht
zu treffenden Entscheidungen unter.
Die Gestaltung zur eigenen Wassergewinnung kann
auf Antrag in Form einer Erlaubnis oder in Form
einer Bewilligung erteilt werden. Durch Auflagen und
Bedingungen können Maßnahmen vorgeschrieben
werden, um
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den Zustand des Gewässers, aus dem entnommen
wird, vor der Entnahme zu erfassen,
••
die Wirkung der Entnahme zu beobachten,
••
nachteilige Auswirkungen auf andere zu verhin-
dern oder wenigstens auszugleichen.
Zur Kontrolle einer sparsamen Wasserverwendung
wird in der Regel die Wassermessung und die Buch-
führung über die Beregnung gefordert.
In Wasserschutzgebieten bestehen besondere Restrik-
tionen zum Schutz des für die Trinkwasserversorgung
gewonnenen Wassers, z. B. Beschränkungen bei der
Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
oder bei baulichen Maßnahmen. Im Einzugsgebiet von
Trinkwassergewinnungsanlagen können ähnliche Res-
triktionen in der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der
Baugenehmigung festgesetzt werden, auch wenn noch
kein förmlich festgesetztes Wasserschutzgebiet besteht.
Dem Antrag auf Entnahme von Wasser ist ein Bedarfs-
nachweis beizufügen, in dem die für das Vorhaben
benötigten Wassermengen nachgewiesen werden.
Dieser ist z. B. anhand eines Beregnungsplanes darzu-
legen. Außerdem sind die vorgesehenen Maßnahmen
zur Einsparung von Wasser (z. B. Teilflächenberegnung
und Bauweise der Sportanlage) und gegebenenfalls
Alternativen für die Wasserbeschaffung mitzuteilen.
2.2.3.6 Abwasser/Wasserrückführung
Abwasser ist nach Gesetzesdefinition das durch
menschlichen und sonstigen Gebrauch in seinen
Eigenschaften veränderte und das aus dem Bereich
von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt
abfließende Wasser. Zum Abwasser sind u. a. zu zählen.
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kommunales und gewerblich-industrielles
Schmutzwasser,
••
Kühlwasser,
••
gesammeltes Niederschlagswasser, z. B. von
Dächern und befestigten Flächen.
Für eine Beregnung von Sportanlagen kann nur die
Verwendung von gereinigtem oder gering belaste-
tem Abwasser in Betracht kommen. Aus hygienischen
Gründen kommt eine Beregnung von bespielten Flä-
chen mit gereinigtem kommunalen Abwasser nur
nach zusätzlicher Behandlung in Frage. Auch gerei-
nigtes gewerblich-industrielles Abwasser dürfte in
vielen Fällen ohne zusätzliche Behandlung ungeeig-
net sein. Geeignet sind Kühlwässer ohne Korrosions-
schutzmittel oder solche, bei denen keine zu starke
Anreicherung der Wasserinhaltsstoffe durch die
Kreislaufführung erfolgte.
Die Verwendung von Ablaufwasser von befestigten
Flächen und Dächern bietet sich für die Beregnung
an, soweit es gespeichert werden kann. Die anfallen-
den Wassermengen dürften allerdings häufig sehr
gering sein.
Das von Abschlägen und Grüns abzuführende Sicker-
wasser sollte großflächig verrieselt oder in abflusslo-
sen Mulden verdunstet werden.
2.2.3.7 Wasserrechtliche Gesichtspunkte
Die Grundsätze für die Erteilung von Wasserrechten
zur Entnahme von Wasser aus Gewässern (Grundwasser
oder Oberflächengewässer) sind im Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) des Bundes und in den jeweiligen Lan-
deswassergesetzen festgelegt. Beide Gesetze stehen
unter der Maxime, dass „die Gewässer als Bestandteil
G
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