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fördernde Wirkung des Sports kann sich aber nur ent-

falten, wenn wohnortnahe Sporträume genutzt wer-

den können. Beim Neubau von Sportstätten können

mögliche Lärmschutzkonflikte mit umliegenden Berei-

chen frühzeitig erkannt und darauf reagiert werden.

Bei Bestandsanlagen und gleichzeitig näher rücken-

der Wohnbebauung (insbesondere in wachsenden

Siedlungsräumen) treten dagegen vermehrt Konflikte

zwischen dem Interesse zur Sportausübung und dem

Bedürfnis nach Stille und Ruhezeiten auf.

Wenig geeignet sind Grundstücke, die häufig starkem

Nebel oder starkem Wind ausgesetzt sind und/oder an

Hauptverkehrswegen (Straßen, Bahnlinien) angrenzen.

Sportplätze unterliegen generell der Genehmigungs-

pflicht der Landesbauordnung. Die verwendeten Baus-

toffe und Materialien müssen bei der Herstellung, beim

Einbau, bei der Benutzung und der Beseitigung ins-

besondere den allgemeinen Anforderungen an Leben

und Gesundheit sowie der Sicherung der natürlichen

Lebensgrundlagen genügen.

Einerseits dürfen von den verwendeten Baustoffen

und Materialien keine umweltschädlichen Beeinträch-

tigungen des Grundwassers, des Bodens und der Luft

ausgehen. Gleichzeitig können durch die Verwendung

gütegesicherter Recyclingbaustoffe (z. B. in der unge-

bundenen Tragschicht von Verkehrsflächen) Recy-

clingkreisläufe geschlossen werden und Primärroh-

stoffe geschont werden. Für zu beseitigende Baustoffe

und Materialien ist gemäß den Anforderungen des

Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verfahren. Dabei hat

grundsätzlich die Wiederverwendung der Materialien

(Nachnutzung oder Recycling), vor einer Verwertung

(Müllverbrennung) und Entsorgung (Deponierung)

Vorrang.

Besondere Beachtung sollen auf einer Sportstätte bei

Planung oder Sanierung von Sportanlagen und Funkti-

onsgebäuden die Themenkomplexe Abfall, Dämmung,

Strom, Wasser, Wärme und Verkehr finden.

tretbar ist. Außerdem ist zu prüfen, ob das Grundstück

frei von Altlasten und Kampfmitteln ist und ob Boden-

denkmäler zu erwarten sind.

Im Zuge der Planung sind Baugrundverhältnisse durch

ein entsprechendes Gutachten zu klären. Dabei ist ins-

besondere zu prüfen:

••

Zusammensetzung und Ausbildung der einzelnen

Bodenarten

••

Verdichtbarkeit des zu bewegenden Bodens

••

Durchlässigkeit des anstehenden Bodens

••

Grundwasserstand

••

Einfluss von Fremdwasser

••

Möglichkeit von Setzungserscheinungen

••

Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeit

gemäß BBodSchG / LAGA / DepV

Außerdem ist der Bestand von evtl. vorhandenen Ver-

und Entsorgungsleitungen zu prüfen.

1.4.4 Umweltaspekte

Grundsätzlich sind Sportplätze als Freiräume immissi-

onsgefährdet; auf der anderen Seite gehen von ihnen

auch Emissionen aus. Generell sind die Anforderungen

der „18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im-

missionsschutzgesetzes (Sportplatzanlagen, Lärm-

schutzverordnungen- 18. BImSchV)“ zu berücksichti-

gen. Dies gilt für die Beleuchtung und die Beschallung

der Sportflächen. Ungeeignet sind Standorte, die

durch Emissionen wie z. B. Lärm, Staub und Verkehr

beeinträchtigt werden. Umgekehrt sind auch Grund-

stücke in unmittelbarer Nähe reiner Wohngebiete und

in der Nähe von lärmempfindlichen Einrichtungen,

z. B. Krankenhäusern konfliktträchtig, wenn Immis-

sionen durch den Sportbetrieb wie z. B. durch Lärm,

Beschallungen und Licht zu erwarten sind. Mit Blick

auf den Lärmschutz gerät der Sportbetrieb zunehmend

in einen Zielkonflikt: Die Sportausübung dient der Prä-

vention vor Krankheiten und unterstützt den Aufbau

gesundheitsbezogener Lebensstile. Die gesundheits-

A