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fördernde Wirkung des Sports kann sich aber nur ent-
falten, wenn wohnortnahe Sporträume genutzt wer-
den können. Beim Neubau von Sportstätten können
mögliche Lärmschutzkonflikte mit umliegenden Berei-
chen frühzeitig erkannt und darauf reagiert werden.
Bei Bestandsanlagen und gleichzeitig näher rücken-
der Wohnbebauung (insbesondere in wachsenden
Siedlungsräumen) treten dagegen vermehrt Konflikte
zwischen dem Interesse zur Sportausübung und dem
Bedürfnis nach Stille und Ruhezeiten auf.
Wenig geeignet sind Grundstücke, die häufig starkem
Nebel oder starkem Wind ausgesetzt sind und/oder an
Hauptverkehrswegen (Straßen, Bahnlinien) angrenzen.
Sportplätze unterliegen generell der Genehmigungs-
pflicht der Landesbauordnung. Die verwendeten Baus-
toffe und Materialien müssen bei der Herstellung, beim
Einbau, bei der Benutzung und der Beseitigung ins-
besondere den allgemeinen Anforderungen an Leben
und Gesundheit sowie der Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen genügen.
Einerseits dürfen von den verwendeten Baustoffen
und Materialien keine umweltschädlichen Beeinträch-
tigungen des Grundwassers, des Bodens und der Luft
ausgehen. Gleichzeitig können durch die Verwendung
gütegesicherter Recyclingbaustoffe (z. B. in der unge-
bundenen Tragschicht von Verkehrsflächen) Recy-
clingkreisläufe geschlossen werden und Primärroh-
stoffe geschont werden. Für zu beseitigende Baustoffe
und Materialien ist gemäß den Anforderungen des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verfahren. Dabei hat
grundsätzlich die Wiederverwendung der Materialien
(Nachnutzung oder Recycling), vor einer Verwertung
(Müllverbrennung) und Entsorgung (Deponierung)
Vorrang.
Besondere Beachtung sollen auf einer Sportstätte bei
Planung oder Sanierung von Sportanlagen und Funkti-
onsgebäuden die Themenkomplexe Abfall, Dämmung,
Strom, Wasser, Wärme und Verkehr finden.
tretbar ist. Außerdem ist zu prüfen, ob das Grundstück
frei von Altlasten und Kampfmitteln ist und ob Boden-
denkmäler zu erwarten sind.
Im Zuge der Planung sind Baugrundverhältnisse durch
ein entsprechendes Gutachten zu klären. Dabei ist ins-
besondere zu prüfen:
••
Zusammensetzung und Ausbildung der einzelnen
Bodenarten
••
Verdichtbarkeit des zu bewegenden Bodens
••
Durchlässigkeit des anstehenden Bodens
••
Grundwasserstand
••
Einfluss von Fremdwasser
••
Möglichkeit von Setzungserscheinungen
••
Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeit
gemäß BBodSchG / LAGA / DepV
Außerdem ist der Bestand von evtl. vorhandenen Ver-
und Entsorgungsleitungen zu prüfen.
1.4.4 Umweltaspekte
Grundsätzlich sind Sportplätze als Freiräume immissi-
onsgefährdet; auf der anderen Seite gehen von ihnen
auch Emissionen aus. Generell sind die Anforderungen
der „18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes (Sportplatzanlagen, Lärm-
schutzverordnungen- 18. BImSchV)“ zu berücksichti-
gen. Dies gilt für die Beleuchtung und die Beschallung
der Sportflächen. Ungeeignet sind Standorte, die
durch Emissionen wie z. B. Lärm, Staub und Verkehr
beeinträchtigt werden. Umgekehrt sind auch Grund-
stücke in unmittelbarer Nähe reiner Wohngebiete und
in der Nähe von lärmempfindlichen Einrichtungen,
z. B. Krankenhäusern konfliktträchtig, wenn Immis-
sionen durch den Sportbetrieb wie z. B. durch Lärm,
Beschallungen und Licht zu erwarten sind. Mit Blick
auf den Lärmschutz gerät der Sportbetrieb zunehmend
in einen Zielkonflikt: Die Sportausübung dient der Prä-
vention vor Krankheiten und unterstützt den Aufbau
gesundheitsbezogener Lebensstile. Die gesundheits-
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