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1.2.4.2 Gebäudeflächen

Sie umfassen das Umkleidegebäude, das Vereins- und

Clubheim und gegebenenfalls die Platzwartwohnung.

1.2.4.3 Zuschauerflächen

Sie umfassen Steh- und Sitzplatztribünen einschließ-

lich der Erschließungswege und -treppen.

1.2.4.4 Flächen für Immissionsschutz

Sie umfassen Flächen für Lärmschutzwälle und Lärm-

schutzwände sowie Flächen für Lärmschutzpflanzungen.

1.2.4.5 Flächen für nicht sportbezogene

Freizeitaktivitäten

Sie umfassen Grillplätze, Sitzgruppen und Sitzbänke,

Flächen für Freizeitspiele, Restaurationsaußenflächen

und Terrassen von Clubhäusern. Insbesondere sind

Spielmöglichkeiten für Kinder vorzusehen. Bei Spiel-

plätzen ist die europäische Norm für Spielplätze und

Spielgeräte DIN EN 1176 zwingend einzuhalten.

1.2.4.6 Vegetationsflächen

Für Vegetationsflächen kommen Pflanzen aus standort-

gerechten Bäumen, Sträuchern, Bodendeckern sowie

Rasen- und Wiesenflächen in Betracht. Gehölzpflan-

zungen sind zur Raumstrukturierung und Gestaltung

der Sportplatzanlage notwendig. Bäume und Sträucher

mit aggressiver Wurzelentwicklung (z. B. Pappeln, Robi-

nien, Sanddorn), mit Blüten- und Fruchtfall (z. B. Birken,

Weiden) dürfen nur in ausreichender Entfernung zu den

Sport- und gegebenenfalls Verkehrsflächen gepflanzt

werden. Auf Spiel- und Sportplätzen sollte auf den Ein-

satz von giftigen Pflanzen verzichtet werden.

Bei vorhandenen Bäumen und Sträuchern mit aggres-

siver Wurzelentwicklung sind gefährdete Flächen zu

schützen (z. B. durch den Einbau von Wurzelschutz-

folien).

Böschungen mit Gehölzen und bodendeckenden

Bepflanzungen sollten möglichst keine größere Nei-

gung als 1:1,5 erhalten. Bei Rasenflächen auf Böschun-

gen sollte die Neigung im Hinblick auf die Pflegemaß-

nahmen 1:2, besser 1:3 bis 1:4 betragen.

1.2.3 Hindernisfreier Raum

Der hindernisfreie Raum ist ein zusätzlicher Bereich, der

von Aufbauten, z. B. Ballfangzäunen, Barrieren, Beleuch-

tungsmasten, Zuschaueranlagen, freizuhalten ist. Fest

eingebaute Sportgeräte sind davon nicht betroffen. Der

hindernisfreie Raum muss nicht den gleichen Belag wie

das Spielfeld aufweisen, der Übergang ist höhengleich

herzustellen. Die Ausbildung des hindernisfreien Raums

mit dem gleichen Belag ist jedoch zu empfehlen.

1.2.4 Ergänzungsflächen

Ergänzungsflächen sind die Flächen, die nicht sport-

lich genutzt werden, jedoch für die Funktion der

Sportplatzanlage erforderlich sind. Zu den Ergän-

zungsflächen gehören die Verkehrsflächen, die Flä-

chen für Funktionsgebäude, Zuschaueranlagen, nicht

sportlich nutzbare Vegetationsflächen, Flächen für

Emissionsschutzeinrichtungen (Licht und Lärm) sowie

Flächen für nicht sportliche Aktivitäten.

1.2.4.1 Verkehrsflächen

Sie umfassen Wege, Plätze, Parkplätze und Fahrrad-

abstellplätze.

Für den Ausbau von Wegeflächen können Betonpflas-

ter, bitumengebundene Beläge und bei angrenzenden

Sportrasen- und Tennenflächen wassergebundene

Beläge zum Einsatz kommen, die in der Regel mit

Randsteinen eingefasst werden.

Je nach Flächengröße und Höhenlage sind zusätzlich

Entwässerungseinrichtungen in Form von Entwässe-

rungsrinnen oder Einzelabläufen erforderlich. Des

Weiteren sind Beleuchtungsanlagen sowie Sitzbänke

und Abfallbehälter vorzusehen.

Die Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort ins

Grundwasser schont den lokalen Wasserhaushalt und

entlastet Kanalisation und Kläranlagen. Wird das Nie-

derschlagswasser nicht in die Kanalisation eingeleitet,

muss die Kommune das mit reduzierten Abwasserge-

bühren berücksichtigen. Die Verwendung von wasser-

durchlässigen Belägen ist daher zu prüfen.

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