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1.2.4.2 Gebäudeflächen
Sie umfassen das Umkleidegebäude, das Vereins- und
Clubheim und gegebenenfalls die Platzwartwohnung.
1.2.4.3 Zuschauerflächen
Sie umfassen Steh- und Sitzplatztribünen einschließ-
lich der Erschließungswege und -treppen.
1.2.4.4 Flächen für Immissionsschutz
Sie umfassen Flächen für Lärmschutzwälle und Lärm-
schutzwände sowie Flächen für Lärmschutzpflanzungen.
1.2.4.5 Flächen für nicht sportbezogene
Freizeitaktivitäten
Sie umfassen Grillplätze, Sitzgruppen und Sitzbänke,
Flächen für Freizeitspiele, Restaurationsaußenflächen
und Terrassen von Clubhäusern. Insbesondere sind
Spielmöglichkeiten für Kinder vorzusehen. Bei Spiel-
plätzen ist die europäische Norm für Spielplätze und
Spielgeräte DIN EN 1176 zwingend einzuhalten.
1.2.4.6 Vegetationsflächen
Für Vegetationsflächen kommen Pflanzen aus standort-
gerechten Bäumen, Sträuchern, Bodendeckern sowie
Rasen- und Wiesenflächen in Betracht. Gehölzpflan-
zungen sind zur Raumstrukturierung und Gestaltung
der Sportplatzanlage notwendig. Bäume und Sträucher
mit aggressiver Wurzelentwicklung (z. B. Pappeln, Robi-
nien, Sanddorn), mit Blüten- und Fruchtfall (z. B. Birken,
Weiden) dürfen nur in ausreichender Entfernung zu den
Sport- und gegebenenfalls Verkehrsflächen gepflanzt
werden. Auf Spiel- und Sportplätzen sollte auf den Ein-
satz von giftigen Pflanzen verzichtet werden.
Bei vorhandenen Bäumen und Sträuchern mit aggres-
siver Wurzelentwicklung sind gefährdete Flächen zu
schützen (z. B. durch den Einbau von Wurzelschutz-
folien).
Böschungen mit Gehölzen und bodendeckenden
Bepflanzungen sollten möglichst keine größere Nei-
gung als 1:1,5 erhalten. Bei Rasenflächen auf Böschun-
gen sollte die Neigung im Hinblick auf die Pflegemaß-
nahmen 1:2, besser 1:3 bis 1:4 betragen.
1.2.3 Hindernisfreier Raum
Der hindernisfreie Raum ist ein zusätzlicher Bereich, der
von Aufbauten, z. B. Ballfangzäunen, Barrieren, Beleuch-
tungsmasten, Zuschaueranlagen, freizuhalten ist. Fest
eingebaute Sportgeräte sind davon nicht betroffen. Der
hindernisfreie Raum muss nicht den gleichen Belag wie
das Spielfeld aufweisen, der Übergang ist höhengleich
herzustellen. Die Ausbildung des hindernisfreien Raums
mit dem gleichen Belag ist jedoch zu empfehlen.
1.2.4 Ergänzungsflächen
Ergänzungsflächen sind die Flächen, die nicht sport-
lich genutzt werden, jedoch für die Funktion der
Sportplatzanlage erforderlich sind. Zu den Ergän-
zungsflächen gehören die Verkehrsflächen, die Flä-
chen für Funktionsgebäude, Zuschaueranlagen, nicht
sportlich nutzbare Vegetationsflächen, Flächen für
Emissionsschutzeinrichtungen (Licht und Lärm) sowie
Flächen für nicht sportliche Aktivitäten.
1.2.4.1 Verkehrsflächen
Sie umfassen Wege, Plätze, Parkplätze und Fahrrad-
abstellplätze.
Für den Ausbau von Wegeflächen können Betonpflas-
ter, bitumengebundene Beläge und bei angrenzenden
Sportrasen- und Tennenflächen wassergebundene
Beläge zum Einsatz kommen, die in der Regel mit
Randsteinen eingefasst werden.
Je nach Flächengröße und Höhenlage sind zusätzlich
Entwässerungseinrichtungen in Form von Entwässe-
rungsrinnen oder Einzelabläufen erforderlich. Des
Weiteren sind Beleuchtungsanlagen sowie Sitzbänke
und Abfallbehälter vorzusehen.
Die Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort ins
Grundwasser schont den lokalen Wasserhaushalt und
entlastet Kanalisation und Kläranlagen. Wird das Nie-
derschlagswasser nicht in die Kanalisation eingeleitet,
muss die Kommune das mit reduzierten Abwasserge-
bühren berücksichtigen. Die Verwendung von wasser-
durchlässigen Belägen ist daher zu prüfen.
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