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S p o r t p l at z p l a n un g

1 . H i nwe i s e z u r S p o r t p l at z p l a n u n g

18

••

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVPG)

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Landesbauordnungen (LBauO)

••

Versammlungsstättenverordnung (VStättV)

••

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

••

Wettkampfregeln der Sportfachverbände

••

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

••

Trinkwasserverordnung (TrinkV)

Gegebenenfalls sind weitere Gesetze, Verordnungen

und Bestimmungen zu berücksichtigen.

Bei der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Nut-

zung von Sportplätzen sind folgende Gesetze, Verord-

nungen und Bestimmungen grundsätzlich zu berück-

sichtigen:

••

Baugesetzbuch (BauGB)

••

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),

insbesondere die

••

Sportanlagenlärmschutzverordnung 18. BImSchGV

••

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

••

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

(BBodSchV)

den Fahrverkehr, besonders an öffentliche Verkehrs-

mittel angeschlossen sein. Die Anbindung der Fuß-

und Radwege an Grünzüge ist dabei anzustreben.

Um die Nutzung des Fahrrads attraktiv zu machen,

sollte für die Bereitstellung ausreichender Fahrrad-

stellplätze gesorgt werden. Für Anlagen mit zentraler

bzw. überörtlicher Bedeutung und entsprechenden

Zuschaueranlagen ist eine auch überörtlich gute Ver-

kehrserschließung sicherzustellen.

1.4.3 Gelände- und Boden-

verhältnisse

Geologische, hydrologische und topographische

Gegebenheiten des Geländes sowie lokal klimati-

sche Bedingungen haben Einfluss auf die Planung

eines Sportplatzes. Bei Grundstücken mit ungünsti-

gen Geländeverhältnissen, z. B. stark bewegtem oder

hängigemGelände, schlechtemUntergrund, Grund- und

Hangwasser, ist unter Berücksichtigung der vorgesehe-

nen Anlagenteile und ihrer Lage zur Himmelsrichtung

vor der Standortfestlegung und Planung zu prüfen,

ob der Mehraufwand für den Grunderwerb (größeres

Grundstück) oder für zusätzliche Baumaßnahmen ver-

1.4.1 Grundstücksgröße

Die erforderliche Grundstücksgröße ergibt sich aus

den geplanten Sportflächen, Gebäuden sowie den

Ergänzungsflächen. Bei einem günstigen Grund-

stückszuschnitt ist ein Zuschlag von mindestens 50 %

zur nutzbaren Fläche erforderlich. Unter Berücksich-

tigung des Emissionsschutzes ist heute in der Regel

im Normalfall ein Zuschlag von 100 % vorzusehen.

Bei Geländeneigungen bis 5 % beträgt der Zuschlag

ca. 180 %, bei Geländeneigungen bis 10 % ca. 280 %.

In diesen Zuschlägen sind die PKW-Stellplätze für

Sportler mit enthalten. Sind Lärmschutzeinrichtungen

wegen benachbarter Baugebiete mit Schutzanspruch

notwendig, werden zusätzliche Ergänzungsflächen

erforderlich.

1.4.2 Verkehrserschließung

Der Sportplatz soll von allen Nutzern, wenn möglich zu

Fuß, in zumutbarer Zeit erreicht werden können. Wird

der Sportplatz von Schulen genutzt, sollte die Fußweg-

entfernung nicht größer als ca. 400 m sein (entspricht

etwa 5 Min. Gehzeit). Ein Sportplatz soll günstig an

1 . 4 P l a n u n g s vo r au s s e t z u n g e n

1 . 3 G e s e t z e , V e r o r d n u n g e n u n d B e s t i mm u n g e n