

S p o r t p l at z p l a n un g
1 . H i nwe i s e z u r S p o r t p l at z p l a n u n g
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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)
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Landesbauordnungen (LBauO)
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Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
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Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
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Wettkampfregeln der Sportfachverbände
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Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
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Trinkwasserverordnung (TrinkV)
Gegebenenfalls sind weitere Gesetze, Verordnungen
und Bestimmungen zu berücksichtigen.
Bei der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Nut-
zung von Sportplätzen sind folgende Gesetze, Verord-
nungen und Bestimmungen grundsätzlich zu berück-
sichtigen:
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Baugesetzbuch (BauGB)
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Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
insbesondere die
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Sportanlagenlärmschutzverordnung 18. BImSchGV
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Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
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Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV)
den Fahrverkehr, besonders an öffentliche Verkehrs-
mittel angeschlossen sein. Die Anbindung der Fuß-
und Radwege an Grünzüge ist dabei anzustreben.
Um die Nutzung des Fahrrads attraktiv zu machen,
sollte für die Bereitstellung ausreichender Fahrrad-
stellplätze gesorgt werden. Für Anlagen mit zentraler
bzw. überörtlicher Bedeutung und entsprechenden
Zuschaueranlagen ist eine auch überörtlich gute Ver-
kehrserschließung sicherzustellen.
1.4.3 Gelände- und Boden-
verhältnisse
Geologische, hydrologische und topographische
Gegebenheiten des Geländes sowie lokal klimati-
sche Bedingungen haben Einfluss auf die Planung
eines Sportplatzes. Bei Grundstücken mit ungünsti-
gen Geländeverhältnissen, z. B. stark bewegtem oder
hängigemGelände, schlechtemUntergrund, Grund- und
Hangwasser, ist unter Berücksichtigung der vorgesehe-
nen Anlagenteile und ihrer Lage zur Himmelsrichtung
vor der Standortfestlegung und Planung zu prüfen,
ob der Mehraufwand für den Grunderwerb (größeres
Grundstück) oder für zusätzliche Baumaßnahmen ver-
1.4.1 Grundstücksgröße
Die erforderliche Grundstücksgröße ergibt sich aus
den geplanten Sportflächen, Gebäuden sowie den
Ergänzungsflächen. Bei einem günstigen Grund-
stückszuschnitt ist ein Zuschlag von mindestens 50 %
zur nutzbaren Fläche erforderlich. Unter Berücksich-
tigung des Emissionsschutzes ist heute in der Regel
im Normalfall ein Zuschlag von 100 % vorzusehen.
Bei Geländeneigungen bis 5 % beträgt der Zuschlag
ca. 180 %, bei Geländeneigungen bis 10 % ca. 280 %.
In diesen Zuschlägen sind die PKW-Stellplätze für
Sportler mit enthalten. Sind Lärmschutzeinrichtungen
wegen benachbarter Baugebiete mit Schutzanspruch
notwendig, werden zusätzliche Ergänzungsflächen
erforderlich.
1.4.2 Verkehrserschließung
Der Sportplatz soll von allen Nutzern, wenn möglich zu
Fuß, in zumutbarer Zeit erreicht werden können. Wird
der Sportplatz von Schulen genutzt, sollte die Fußweg-
entfernung nicht größer als ca. 400 m sein (entspricht
etwa 5 Min. Gehzeit). Ein Sportplatz soll günstig an
1 . 4 P l a n u n g s vo r au s s e t z u n g e n
1 . 3 G e s e t z e , V e r o r d n u n g e n u n d B e s t i mm u n g e n