

S p o r t p l at z p l a n un g
1 . H i nwe i s e z u r S p o r t p l at z p l a n u n g
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Stirnseite oder die Längsseite eines Spielfelds an die
gefährdete Fläche angrenzt.
Eine einheitliche Festlegung der Höhe von Ballfang-
zäunen ist nicht möglich, da diese von den jewei-
ligen örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen
abhängt. Anhaltswerte für Spielfelder unmittelbar
neben gefährdeten Flächen sind gemäß DIN 18035-
1:2003-02 an der Stirnseite mindestens 6 m Höhe, an
der Längsseite mindestens 4 m Höhe.
Gegenüber Maschendrahtzäunen haben sich Ball-
fangzäune aus Stabgittermatten wesentlich besser
bewährt, da sie bedingt durch ihre größere Stabilität
unempfindlicher auf auftreffende Bälle reagieren.
Grundsätzlich sind diese mit Dämpfungselementen
zu versehen, um eine Geräuschübertragung zwischen
Matte und Pfosten zu verhindern.
Zäune sind in DIN 18320:2015-08 „Landschaftsbauar-
beiten“ beschrieben. Abmessungen der Pfosten und
Fundamente sowie Stahlgittermatten siehe Metall-
zauntechnik, Gütesicherung RAL-GZ 602.
Tabellen 10 bis 14 der DIN 18035-1:2003-02, Teil 1
„Sportplätze; Freianlagen für Spiele und Leichtath-
letik, Planung und Maße“, sind für die Wettkampf-
anlagentypen (Kampfbahnen), Kombinationen mit
Groß- und Kleinspielfelder und Werferfelder der
Bedarf an Zusatzausstattungen zu entnehmen.
1.6.3 Barrieren
Großspielfelder und Wettkampfanlagen sind unter
Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände
und hindernisfreien Räume gegen Umgangswege und
Zuschaueranlagen durch Barrieren, vorzugsweise in
korrosionsbeständiger Ausführung (Aluminium oder
verzinktes bzw. verzinktes und kunststoffbeschichtetes
Material) abzugrenzen.
1.6.4 Ballfangeinrichtungen
Zum Schutz angrenzender Grundstücke und Verkehrs-
wege gegen überfliegende Bälle sind Ballfangzäune
notwendig. Ihre Höhe ist von der Größe des Abstands
zwischen der Spielfeldgrenze und der gefährdeten Flä-
che abhängig. Außerdem ist von Bedeutung, ob die
oder einem Sportvereinsheim. Das Funktionsgebäude
sollte im ersten Bauabschnitt des Baus einer Sport-
platzanlage mit errichtet werden, da eine Realisierung
in einem späteren Bauabschnitt, gar ein Verzicht die
Nutzung und Pflege beeinträchtigt. Für einen kurzen
Zeitraum können für die Unterbringung von Pflege-
geräten und einigen Sportgeräten auch temporäre
Lösungen (z. B. Fertiggaragen) infrage kommen.
Entsprechend der Art, Größe, Vielseitigkeit der Nut-
zung und zentralen Bedeutung eines Sportgeländes
bzw. des die Anlagen nutzenden Sportvereins oder
mehrerer Sportvereine können weitere Räume für Ver-
einsleitung, Schulung, Jugendbetreuung, Bewirtung,
1.7.1 Notwendigkeit
Zur Sportausübung sind, je nach Art und Größe einer
Sportplatzanlage, Räume und Einrichtungen zur
Organisation des Sportbetriebes, zum Umkleiden
und Duschen der Sportler, Betreuer, Schiedsrichter
oder Platzwarte sowie zur Unterbringung der Haus-
technik und Pflegegeräte (wenn nicht eine zentrale
Unterbringung erfolgen kann) unerlässlich. Das sind
Anforderungen, die durch ein örtliches Raum- und Ein-
richtungsangebot erfüllt werden müssen, wenn keine
anderen gleich geeigneten Möglichkeiten in unmittel-
barer Nähe der Sportplatzanlage angeboten werden,
beispielsweise in einer nahegelegenen Sporthalle
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