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S p o r t p l at z p l a n un g

1 . H i nwe i s e z u r S p o r t p l at z p l a n u n g

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Stirnseite oder die Längsseite eines Spielfelds an die

gefährdete Fläche angrenzt.

Eine einheitliche Festlegung der Höhe von Ballfang-

zäunen ist nicht möglich, da diese von den jewei-

ligen örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen

abhängt. Anhaltswerte für Spielfelder unmittelbar

neben gefährdeten Flächen sind gemäß DIN 18035-

1:2003-02 an der Stirnseite mindestens 6 m Höhe, an

der Längsseite mindestens 4 m Höhe.

Gegenüber Maschendrahtzäunen haben sich Ball-

fangzäune aus Stabgittermatten wesentlich besser

bewährt, da sie bedingt durch ihre größere Stabilität

unempfindlicher auf auftreffende Bälle reagieren.

Grundsätzlich sind diese mit Dämpfungselementen

zu versehen, um eine Geräuschübertragung zwischen

Matte und Pfosten zu verhindern.

Zäune sind in DIN 18320:2015-08 „Landschaftsbauar-

beiten“ beschrieben. Abmessungen der Pfosten und

Fundamente sowie Stahlgittermatten siehe Metall-

zauntechnik, Gütesicherung RAL-GZ 602.

Tabellen 10 bis 14 der DIN 18035-1:2003-02, Teil 1

„Sportplätze; Freianlagen für Spiele und Leichtath-

letik, Planung und Maße“, sind für die Wettkampf-

anlagentypen (Kampfbahnen), Kombinationen mit

Groß- und Kleinspielfelder und Werferfelder der

Bedarf an Zusatzausstattungen zu entnehmen.

1.6.3 Barrieren

Großspielfelder und Wettkampfanlagen sind unter

Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände

und hindernisfreien Räume gegen Umgangswege und

Zuschaueranlagen durch Barrieren, vorzugsweise in

korrosionsbeständiger Ausführung (Aluminium oder

verzinktes bzw. verzinktes und kunststoffbeschichtetes

Material) abzugrenzen.

1.6.4 Ballfangeinrichtungen

Zum Schutz angrenzender Grundstücke und Verkehrs-

wege gegen überfliegende Bälle sind Ballfangzäune

notwendig. Ihre Höhe ist von der Größe des Abstands

zwischen der Spielfeldgrenze und der gefährdeten Flä-

che abhängig. Außerdem ist von Bedeutung, ob die

oder einem Sportvereinsheim. Das Funktionsgebäude

sollte im ersten Bauabschnitt des Baus einer Sport-

platzanlage mit errichtet werden, da eine Realisierung

in einem späteren Bauabschnitt, gar ein Verzicht die

Nutzung und Pflege beeinträchtigt. Für einen kurzen

Zeitraum können für die Unterbringung von Pflege-

geräten und einigen Sportgeräten auch temporäre

Lösungen (z. B. Fertiggaragen) infrage kommen.

Entsprechend der Art, Größe, Vielseitigkeit der Nut-

zung und zentralen Bedeutung eines Sportgeländes

bzw. des die Anlagen nutzenden Sportvereins oder

mehrerer Sportvereine können weitere Räume für Ver-

einsleitung, Schulung, Jugendbetreuung, Bewirtung,

1.7.1 Notwendigkeit

Zur Sportausübung sind, je nach Art und Größe einer

Sportplatzanlage, Räume und Einrichtungen zur

Organisation des Sportbetriebes, zum Umkleiden

und Duschen der Sportler, Betreuer, Schiedsrichter

oder Platzwarte sowie zur Unterbringung der Haus-

technik und Pflegegeräte (wenn nicht eine zentrale

Unterbringung erfolgen kann) unerlässlich. Das sind

Anforderungen, die durch ein örtliches Raum- und Ein-

richtungsangebot erfüllt werden müssen, wenn keine

anderen gleich geeigneten Möglichkeiten in unmittel-

barer Nähe der Sportplatzanlage angeboten werden,

beispielsweise in einer nahegelegenen Sporthalle

1 . 7 F u n k t i o n s g e b äu d e