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Erfassung wichtiger Faktoren (z. B. Witterung,
Bodenverhältnisse) befallfördernd!
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In Kooperation mit Forschungseinrichtungen:
Erarbeiten von standortspezifischen bzw. regio-
nalen Bekämpfungsschwellen. Entwicklung von
standortspezifischen Bekämpfungsschwellen
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Pflanzenschutzberatung in Anspruch nehmen
(z. B. Pflanzenschutzämter, Umweltämter, Wasser-
behörden)
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Entwicklung individueller Entscheidungshilfen
(z. B. Indikatorflächen festlegen)
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Dokumentation
Für den Anteil an Fremdarten in der Rasendecke exis-
tieren differenzierte Toleranzschwellen, wobei Art und
Intensität der Nutzung sowie visuelle Anforderungen
maßgebend sind. Für den Rasen eines Bundesli-
gastadions sind die Anforderungen höher als für den
Rasenplatz eines niederklassigen Amateurvereines.
So können im Amateurbereich unerwünschte Pflan-
zen im Mittelfeld bis 10 % Narbenanteil und in den
Seitenbereichen bis 25 % toleriert werden. In den Pro-
filigen sind keine unerwünschte Pflanzen oder höchs-
tens vereinzelt tolerierbar (siehe DFB-Kompendium).
Zudem sind die Toleranzschwellen von der Pflanzen-
art abhängig. So kann z. B. Löwenzahn schon ab einem
Anteil in der Narbe von 2 % generell stark störend sein.
3.5.4 Vorzug nichtchemischer Abwehr
Bei Gegenmaßnahmen soll die nichtchemische
Abwehr den Vorzug erhalten:
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Unterstützung natürlicher Regelmechanismen
(Förderung Antagonisten)
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Mechanische Maßnahmen zur Beseitigung
von Kräutern (z. B. Striegeln, Vertikutieren)
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Manuelle Beseitigung von Kräutern
(z. B. Ausstechen)
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Absammeln von Schädlingen
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Einsatz biologischer Mittel
(z. B. Nematoden gegen Gartenlaubkäfer und
Tipula-Larven, Einsatz von pilzlichen und bakteri-
ellen Antagonisten)
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Vorbeugender Einsatz von Pflanzenstärkungs-
mitteln und Bodenhilfsstoffen
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Spezifische Nährstoffversorgung zur Beseitigung
von Mangelerscheinungen
3.5.5 Einsatz von Pflanzenschutz-
mitteln
Fußballplätze gehören generell zu „landwirtschaft-
lich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten
Flächen“ (gemäß § 12 PflSchG)
Darüber hinaus ist anhand der unterschiedlichen län-
derspezifischen Regelungen vor Ort mit den zustän-
digen Behörden zu klären, inwieweit und für welche
Anlagen die Regelungen nach § 17 PflSchG (Flächen
für die Allgemeinheit) zum Tragen kommen. Die Aus-
wahl, Beschaffung und die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln darf nur von sachkundigem Personal
gemäß § 9 PflSchG vorgenommen werden.
Beim Einsatz von PSM sind grundsätzlich folgende
Aspekte zu beachten:
3.5.5.1 Mittelkunde
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Kennzeichnung BVL-Nr.
und Zulassungszeichen
(www.bvl.bund.de)
überprüfen
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Mittelauswahl unter Berücksichtigung von Wir-
kungsweise, Wirkstoff und Resistenzneigung
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Bevorzugte Anwendung biologischer, nützlings-
und umweltschonender PSM
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