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Erfassung wichtiger Faktoren (z. B. Witterung,

Bodenverhältnisse) befallfördernd!

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In Kooperation mit Forschungseinrichtungen:

Erarbeiten von standortspezifischen bzw. regio-

nalen Bekämpfungsschwellen. Entwicklung von

standortspezifischen Bekämpfungsschwellen

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Pflanzenschutzberatung in Anspruch nehmen

(z. B. Pflanzenschutzämter, Umweltämter, Wasser-

behörden)

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Entwicklung individueller Entscheidungshilfen

(z. B. Indikatorflächen festlegen)

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Dokumentation

Für den Anteil an Fremdarten in der Rasendecke exis-

tieren differenzierte Toleranzschwellen, wobei Art und

Intensität der Nutzung sowie visuelle Anforderungen

maßgebend sind. Für den Rasen eines Bundesli-

gastadions sind die Anforderungen höher als für den

Rasenplatz eines niederklassigen Amateurvereines.

So können im Amateurbereich unerwünschte Pflan-

zen im Mittelfeld bis 10 % Narbenanteil und in den

Seitenbereichen bis 25 % toleriert werden. In den Pro-

filigen sind keine unerwünschte Pflanzen oder höchs-

tens vereinzelt tolerierbar (siehe DFB-Kompendium).

Zudem sind die Toleranzschwellen von der Pflanzen-

art abhängig. So kann z. B. Löwenzahn schon ab einem

Anteil in der Narbe von 2 % generell stark störend sein.

3.5.4 Vorzug nichtchemischer Abwehr

Bei Gegenmaßnahmen soll die nichtchemische

Abwehr den Vorzug erhalten:

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Unterstützung natürlicher Regelmechanismen

(Förderung Antagonisten)

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Mechanische Maßnahmen zur Beseitigung

von Kräutern (z. B. Striegeln, Vertikutieren)

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Manuelle Beseitigung von Kräutern

(z. B. Ausstechen)

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Absammeln von Schädlingen

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Einsatz biologischer Mittel

(z. B. Nematoden gegen Gartenlaubkäfer und

Tipula-Larven, Einsatz von pilzlichen und bakteri-

ellen Antagonisten)

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Vorbeugender Einsatz von Pflanzenstärkungs-

mitteln und Bodenhilfsstoffen

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Spezifische Nährstoffversorgung zur Beseitigung

von Mangelerscheinungen

3.5.5 Einsatz von Pflanzenschutz-

mitteln

Fußballplätze gehören generell zu „landwirtschaft-

lich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten

Flächen“ (gemäß § 12 PflSchG)

Darüber hinaus ist anhand der unterschiedlichen län-

derspezifischen Regelungen vor Ort mit den zustän-

digen Behörden zu klären, inwieweit und für welche

Anlagen die Regelungen nach § 17 PflSchG (Flächen

für die Allgemeinheit) zum Tragen kommen. Die Aus-

wahl, Beschaffung und die Anwendung von Pflanzen-

schutzmitteln darf nur von sachkundigem Personal

gemäß § 9 PflSchG vorgenommen werden.

Beim Einsatz von PSM sind grundsätzlich folgende

Aspekte zu beachten:

3.5.5.1 Mittelkunde

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Kennzeichnung BVL-Nr.

und Zulassungszeichen

(www.bvl.bund.de

)

überprüfen

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Mittelauswahl unter Berücksichtigung von Wir-

kungsweise, Wirkstoff und Resistenzneigung

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Bevorzugte Anwendung biologischer, nützlings-

und umweltschonender PSM

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