

Für die Anwendung von PSM ist der Sachkundenach-
weis „Pflanzenschutz“ gesetzlich vorgeschrieben
(siehe Kapitel 4.9). Das heißt, dass die Personen, die
PSM einsetzen wollen, entsprechende Sachkenntnisse
nachweisen müssen.
Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 12 PflSchG grund-
sätzlich nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder
forstwirtschaftlich genutzten Flächen eingesetzt
werden. Seit 2001 greift zudem die Indikationszulas-
sung, nach der ein PSM nur in der genannten Kultur,
in dem aufgeführten Anwendungsbereich und gegen
den erwähnten Schaderreger eingesetzt werden darf.
Zudem zählen Sportplätze in den meisten Fällen zu
den unter § 17 genannten „Flächen, die für die Öffent-
lichkeit bestimmt sind“.
3 . 5 h i nWE i s E i n t E g R i E R t E R P f l a n Z E n s c h u t Z B E i
f u s s B a l l R a s E n
Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels (PSM) auf Fußballrasen soll sich zukünf-
tig an den sektorspezifischen Leitlinien zum Integrierten Pflanzenschutz orientieren.
Bevor es zum Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Krankheiten und
unerwünschten Pflanzen kommen darf, sind alle anderen Möglichkeiten zu nutzen und
auszuschöpfen, um die Qualität zu erhalten oder wieder herzustellen. Genau dieses
Ziel wird mit dem Integrierten Pflanzenschutz (IPS) verfolgt.
3.5.1 vorbeugende Maßnahmen
Ziel des IPS ist es, die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln (PSM) auf das notwendige Maß zu
beschränken.
Dies bedeutet, dass ein Schwerpunkt in der Vorbeu-
gung von Krankheiten bzw. dem Befall mit Schader-
regern liegen muss, wobei sich Vorbeugung auf zwei
Bereiche bezieht:
•
Planung und Bau
•
Pflege und Nutzung
Abb. 141: Rasennarbe
g
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