Previous Page  320 / 346 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 320 / 346 Next Page
Page Background

Anhang

3 . L e i t l i n i e n zum I nt e g r i e r t e n P f l an z e n s chu t z

Der Integrierte Pflanzenschutz (IPS) gilt als Leitbild des praktischen Pflanzenschutzes.

Im neuen deutschen Pflanzenschutzgesetz von 2012 wurden unter § 3 die gute fachli-

che Praxis und der Integrierte Pflanzenschutz verankert. Demnach darf Pflanzenschutz

nur noch nach den allgemeinen Grundsätzen des IPS gemäß Anhang III der Richtlinie

2009/128/EG durchgeführt werden. Anhang III dieser Richtlinie gibt auch die Minimal-

struktur der Leitlinien zum IPS vor und definiert die Vorgehensweise der EU-Mitglieds-

staaten, damit alle beruflichen Verwender von Pestiziden diese Grundsätze des IPS ab

dem 1. Januar 2014 verbindlich anwenden.

Die kulturpflanzen- oder sektorspezifischen Leitlinien

zum IPS sollen für den Praktiker einen Leitfaden für

die Verpflichtung zum integrierten Pflanzenschutz

darstellen (§ 3 Pflanzenschutzgesetz, 14.02.2012).

Die Landesverbände des DFB unterstützen die vorlie-

genden Leitlinien für eine erfolgreiche und nachhal-

tige Pflege von Fußballrasen.

Die Erarbeitung dieser Leitlinien erfolgte durch die

DFB-AG Rasen unter Leitung von Herrn Dr. Paul Baader

und Frau Beate Licht (DGV Arbeitskreis Pflanzenschutz).

3 . 1 E i n l e i t u n g

3 . 2 Z i e l

Die Leitlinien zum Integrierten Pflanzenschutz (IPS) für eine erfolgreiche und nachhalti-

ge Pflege von Fußballrasen beinhalten Maßnahmen, die das Ziel verfolgen, Rasensport-

plätze mit reduzierten Schaderregerproblemen und einer dauerhaften Funktionsfähig-

keit zu schaffen, und die dabei die geringsten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt

erwarten lassen. Die IPS-Leitlinien für die Pflege von Fußballrasen werden regelmäßig

fortgeschrieben.

D i e D e f i n i t i o n d e s

I P S l au t e t :

„Integrierter Pflanzenschutz: eine Kombina-

tion von Verfahren, bei denen unter vorrangi-

ger Berücksichtigung biologischer, biotechni-

scher, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und

kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung

chemischer Pflanzenschutzmittel auf das not-

wendige Maß beschränkt wird.“

320