

2.3.3. Rechtliche Grundlagen bei
der Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
sind folgende rechtliche Regelungen zu beachten:
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das Pflanzenschutzgesetz,
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das Wasserhaushaltsgesetz,
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die Pflanzenschutz - Anwendungsverordnung,
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die Verwaltungsvorschriften der Länder zur
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
2.3.3.1 Pflanzenschutzgesetz
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Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitä-
ren Beeinträchtigungen zu schützen,
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Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere für die
Gesundheit von Mensch und Tier und für den
Naturhaushalt, entstehen können.
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Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
sind die Grundsätze des integrierten Pflanzen-
schutzes zu beachten. Das heißt z. B.,
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die Gesundheit der Pflanzen durch Sortenwahl,
Bodenbearbeitung und Pflege zu fördern,
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mechanische Maßnahmen zu bevorzugen,
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chemische Mittel nur anzuwenden, wenn es unbe-
dingt notwendig ist, d. h. wenn Schadschwellen
überschritten werden.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur noch nach „guter
fachlicher Praxis” nach den allgemeinen Grundsät-
zen des Integrierten Pflanzenschutzes (IPS) ange-
wandt werden. (Vgl. Kap. 3)
Wer Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Land-
wirtschaft, des Gartenbaus oder für andere anwendet,
muss die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
keiten besitzen. Ein entsprechender Nachweis ist den
zuständigen Behörden auf Verlangen zu erbringen
(Sachkundenachweis) Entsprechende Schulungen füh-
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Unerwünschte Pflanzenarten, insbesondere Kräu-
ter und Moose, kommen in größerem Umfang vor
bei Mängeln hinsichtlich Nährstoffversorgung,
Einstrahlung und Durchlüftung des Rasenbodens
sowie bei Vernässung und Austrocknung, wenn
die Konkurrenzfähigkeit der Rasengräser einge-
schränkt ist.
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Die Konkurrenzfähigkeit der Rasengräser wird in
erster Linie durch genügende Stickstoffversor-
gung, ungestörte Lichteinwirkung sowie einen
ausgewogenen Luft-Wasser-Haushalt im Boden
gefördert.
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Kräuter und Moose sind weniger belastbar als
Sportrasengräser. Einigen fehlt es insbesondere
an Tritt- und Scherfestigkeit. Eine hohe Benutzung
schränkt folglich die Ausbreitung dieser Pflanzen-
arten erheblich ein.
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Durch mechanische Pflegemaßnahmen, insbe-
sondere durch regelmäßiges Vertikutieren sowie
intensives Lockern der oberflächennahen Boden-
schicht, kann der Anteil an unerwünschten Pflan-
zenarten gering gehalten werden. Unerwünschte,
flachwurzelige Gräser lassen sich besonders durch
restriktive Beregnung und Stickstoffversorgung
anteilmäßig begrenzen.
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Eine Regulierung des Anteils an unerwünschten
Pflanzenarten auf chemischem Wege sollte nur in
begründeten Ausnahmefällen durchgeführt wer-
den. Dabei sind die geltenden Verordnungen und
Regelungen zu beachten.
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Ist die Anwendung chemischer Mittel unumgäng-
lich und örtlich zulässig, ist zu prüfen, ob diese als
Punktbehandlung bzw. auf Teilflächen beschränkt
durchgeführt werden kann. Eine ganzflächige
Behandlung sollte vermieden werden.
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Das Vorkommen unerwünschter Pflanzenarten
auf Rasensportflächen sollte heute grundsätzlich
mehr toleriert werden als in der Vergangenheit.
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