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2.3.3. Rechtliche Grundlagen bei

der Anwendung von Pflanzen-

schutzmitteln

Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

sind folgende rechtliche Regelungen zu beachten:

••

das Pflanzenschutzgesetz,

••

das Wasserhaushaltsgesetz,

••

die Pflanzenschutz - Anwendungsverordnung,

••

die Verwaltungsvorschriften der Länder zur

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

2.3.3.1 Pflanzenschutzgesetz

••

Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitä-

ren Beeinträchtigungen zu schützen,

••

Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung

von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere für die

Gesundheit von Mensch und Tier und für den

Naturhaushalt, entstehen können.

••

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

sind die Grundsätze des integrierten Pflanzen-

schutzes zu beachten. Das heißt z. B.,

••

die Gesundheit der Pflanzen durch Sortenwahl,

Bodenbearbeitung und Pflege zu fördern,

••

mechanische Maßnahmen zu bevorzugen,

••

chemische Mittel nur anzuwenden, wenn es unbe-

dingt notwendig ist, d. h. wenn Schadschwellen

überschritten werden.

Pflanzenschutzmittel dürfen nur noch nach „guter

fachlicher Praxis” nach den allgemeinen Grundsät-

zen des Integrierten Pflanzenschutzes (IPS) ange-

wandt werden. (Vgl. Kap. 3)

Wer Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Land-

wirtschaft, des Gartenbaus oder für andere anwendet,

muss die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähig-

keiten besitzen. Ein entsprechender Nachweis ist den

zuständigen Behörden auf Verlangen zu erbringen

(Sachkundenachweis) Entsprechende Schulungen füh-

••

Unerwünschte Pflanzenarten, insbesondere Kräu-

ter und Moose, kommen in größerem Umfang vor

bei Mängeln hinsichtlich Nährstoffversorgung,

Einstrahlung und Durchlüftung des Rasenbodens

sowie bei Vernässung und Austrocknung, wenn

die Konkurrenzfähigkeit der Rasengräser einge-

schränkt ist.

••

Die Konkurrenzfähigkeit der Rasengräser wird in

erster Linie durch genügende Stickstoffversor-

gung, ungestörte Lichteinwirkung sowie einen

ausgewogenen Luft-Wasser-Haushalt im Boden

gefördert.

••

Kräuter und Moose sind weniger belastbar als

Sportrasengräser. Einigen fehlt es insbesondere

an Tritt- und Scherfestigkeit. Eine hohe Benutzung

schränkt folglich die Ausbreitung dieser Pflanzen-

arten erheblich ein.

••

Durch mechanische Pflegemaßnahmen, insbe-

sondere durch regelmäßiges Vertikutieren sowie

intensives Lockern der oberflächennahen Boden-

schicht, kann der Anteil an unerwünschten Pflan-

zenarten gering gehalten werden. Unerwünschte,

flachwurzelige Gräser lassen sich besonders durch

restriktive Beregnung und Stickstoffversorgung

anteilmäßig begrenzen.

••

Eine Regulierung des Anteils an unerwünschten

Pflanzenarten auf chemischem Wege sollte nur in

begründeten Ausnahmefällen durchgeführt wer-

den. Dabei sind die geltenden Verordnungen und

Regelungen zu beachten.

••

Ist die Anwendung chemischer Mittel unumgäng-

lich und örtlich zulässig, ist zu prüfen, ob diese als

Punktbehandlung bzw. auf Teilflächen beschränkt

durchgeführt werden kann. Eine ganzflächige

Behandlung sollte vermieden werden.

••

Das Vorkommen unerwünschter Pflanzenarten

auf Rasensportflächen sollte heute grundsätzlich

mehr toleriert werden als in der Vergangenheit.

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