

Sportrasen angesät. Fußballplätze sowie Spielbahnen,
Halbraues und Raueflächen auf Golfplätzen sind ver-
einzelt aus landwirtschaftlichen Grünlandbeständen
entwickelt worden.
Für die Funktionsausübung auf Rasensportflächen sind
besonders geeignete Rasengräser erforderlich. Uner-
wünschte Pflanzenarten, sowohl Gräser als auch Kräu-
ter, können in die Rasenflächen einwandern und die
Zusammensetzung ungünstig beeinflussen. Sie können
als Samen oder als vegetative Organe im Bodenmate-
rial enthalten sein, durch Menschen oder Tiere oder
auch durch Wind oder Wasser eingeschleppt werden.
Die unerwünschten Pflanzenarten verbreiten und ver-
mehren sich durch Samen, Wurzeln und Sprosse. Eine
Ausbreitung durch Samen (z. B. Poa annua, Capsella
bursa pastoris) erfolgt vor allem nach Narbenverletzun-
gen, z. B. durch Stollenschuhe beim Fußballspiel oder
auf Spielbahnen und Abschlägen der Golfplätze durch
Herausschlagen von Divots mit dem Golfschläger.
Einige Pflanzenarten (z. B. Cirsium spec.) durchstoßen je
nach Konkurrenzkraft mit Hilfe ihrer Wurzeln mehr oder
weniger lockere Narben. Sie nehmen besonders bei
ungünstigen Witterungsverhältnissen (Trockenheit) für
die Rasengräser allmählich größere Flächenanteile ein.
Sprosspflanzen mit unter- (Elymus repens) oder oberirdi-
schen Ausläufern (Trifolium repens) können sehr schnell
Lücken besiedeln und von hier aus in die Rasenbestände
eindringen. Bestimmte Pflanzen auf Sportrasen sind
wegen ihrer folgenden Eigenschaften unerwünscht:
••
Ausbildung oberirdischer Ausläufer; dadurch leich-
tes Herausschlagen flächenhafter Rasenstücke, z.
B. beim Fußballspielen. Artenbeispiele: Ranuncu-
lus repens, Poa trivialis, Agrostis stolonifera.
••
Rosettenbildung; dadurch unebene Oberfläche
des Rasens oder Funktionsbeeinträchtigung beim
Golfspielen auf Spielbahnen. Artenbeispiele: Plan-
tago major, Plantago media, Taraxacum officinale,
Hypochoeris radicata.
2.3.3.6 Wichtige gesetzliche und untergesetz-
liche Regelungen zur Anwendung von
Pflanzenschutzmittel
Hinsichtlich derartiger Regelungen wird verwiesen
auf:
••
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzen-
schutzgesetz - PflSchG.) vom 14.02.2012 (BGBI. 1,
S.1281), geändert durch Gesetz vom 18.07.2016
(BGBI. 1, S.1666)
••
Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungs-
verfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-
mittelverordnung) vom 15.01.2013 (BGBI. 1, S.74)
••
Pflanzenschutz - Sachkundeverordnung vom
27.06.2013 (BGBI. 1, S.1953), geändert durch Art. 376
der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBI. 1, S.1774)
••
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflan-
zenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsver-
ordnung vom 10.11.1992), geändert durch Verord-
nung vom 25.11.2013 (BGBI. 1, S. 4020)
••
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasser-
haushaltsgesetz - WHG) vom 13.07.2009 geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.08.2016 (BGBI.
1, S. 1972)
••
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung von Pflan-
zenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht
landwirtschaftlich, forstlich oder gärtnerisch
genutzt werden vom 27.03.2000 (SMBi. NW 7823)
••
Schutzgebietsverordnungen für Trinkwasser-
schutzgebiete.
2.3.4 Unerwünschte Pflanzenarten
auf Rasensportflächen
2.3.4.1 Funktionsstörende Eigenschaften
Sportrasen bestehen im Wesentlichen aus ausdauern-
den Pflanzenarten und werden in der Regel nicht stän-
dig neu angelegt. Sie sind aus Ansaaten oder durch
Umbau bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen
(Dauergrünland) entstanden. In der Regel werden
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