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Sportrasen angesät. Fußballplätze sowie Spielbahnen,

Halbraues und Raueflächen auf Golfplätzen sind ver-

einzelt aus landwirtschaftlichen Grünlandbeständen

entwickelt worden.

Für die Funktionsausübung auf Rasensportflächen sind

besonders geeignete Rasengräser erforderlich. Uner-

wünschte Pflanzenarten, sowohl Gräser als auch Kräu-

ter, können in die Rasenflächen einwandern und die

Zusammensetzung ungünstig beeinflussen. Sie können

als Samen oder als vegetative Organe im Bodenmate-

rial enthalten sein, durch Menschen oder Tiere oder

auch durch Wind oder Wasser eingeschleppt werden.

Die unerwünschten Pflanzenarten verbreiten und ver-

mehren sich durch Samen, Wurzeln und Sprosse. Eine

Ausbreitung durch Samen (z. B. Poa annua, Capsella

bursa pastoris) erfolgt vor allem nach Narbenverletzun-

gen, z. B. durch Stollenschuhe beim Fußballspiel oder

auf Spielbahnen und Abschlägen der Golfplätze durch

Herausschlagen von Divots mit dem Golfschläger.

Einige Pflanzenarten (z. B. Cirsium spec.) durchstoßen je

nach Konkurrenzkraft mit Hilfe ihrer Wurzeln mehr oder

weniger lockere Narben. Sie nehmen besonders bei

ungünstigen Witterungsverhältnissen (Trockenheit) für

die Rasengräser allmählich größere Flächenanteile ein.

Sprosspflanzen mit unter- (Elymus repens) oder oberirdi-

schen Ausläufern (Trifolium repens) können sehr schnell

Lücken besiedeln und von hier aus in die Rasenbestände

eindringen. Bestimmte Pflanzen auf Sportrasen sind

wegen ihrer folgenden Eigenschaften unerwünscht:

••

Ausbildung oberirdischer Ausläufer; dadurch leich-

tes Herausschlagen flächenhafter Rasenstücke, z.

B. beim Fußballspielen. Artenbeispiele: Ranuncu-

lus repens, Poa trivialis, Agrostis stolonifera.

••

Rosettenbildung; dadurch unebene Oberfläche

des Rasens oder Funktionsbeeinträchtigung beim

Golfspielen auf Spielbahnen. Artenbeispiele: Plan-

tago major, Plantago media, Taraxacum officinale,

Hypochoeris radicata.

2.3.3.6 Wichtige gesetzliche und untergesetz-

liche Regelungen zur Anwendung von

Pflanzenschutzmittel

Hinsichtlich derartiger Regelungen wird verwiesen

auf:

••

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzen-

schutzgesetz - PflSchG.) vom 14.02.2012 (BGBI. 1,

S.1281), geändert durch Gesetz vom 18.07.2016

(BGBI. 1, S.1666)

••

Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungs-

verfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-

mittelverordnung) vom 15.01.2013 (BGBI. 1, S.74)

••

Pflanzenschutz - Sachkundeverordnung vom

27.06.2013 (BGBI. 1, S.1953), geändert durch Art. 376

der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBI. 1, S.1774)

••

Verordnung über Anwendungsverbote für Pflan-

zenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsver-

ordnung vom 10.11.1992), geändert durch Verord-

nung vom 25.11.2013 (BGBI. 1, S. 4020)

••

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasser-

haushaltsgesetz - WHG) vom 13.07.2009 geändert

durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.08.2016 (BGBI.

1, S. 1972)

••

Verwaltungsvorschrift zur Anwendung von Pflan-

zenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht

landwirtschaftlich, forstlich oder gärtnerisch

genutzt werden vom 27.03.2000 (SMBi. NW 7823)

••

Schutzgebietsverordnungen für Trinkwasser-

schutzgebiete.

2.3.4 Unerwünschte Pflanzenarten

auf Rasensportflächen

2.3.4.1 Funktionsstörende Eigenschaften

Sportrasen bestehen im Wesentlichen aus ausdauern-

den Pflanzenarten und werden in der Regel nicht stän-

dig neu angelegt. Sie sind aus Ansaaten oder durch

Umbau bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen

(Dauergrünland) entstanden. In der Regel werden

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