Fussball-Regeln 2019/2020
108 • Der VAR kann die TV-Bilder bei normaler Geschwindigkeit und/oder in Zeitlupe sichten. Grundsätzlich sollte die Zeitlupe aber nur für objektive Entscheidungen verwendet werden (z. B. Ort des Vergehens, Position des Spielers, Ort des Kontakts bei physischen oder Handspielvergehen, Ball aus dem Spiel (einschließlich Tor/kein Tor)). Normale Geschwindigkeit sollte verwendet werden, um den Schweregrad eines Vergehens oder ein mögliches Handspielvergehen zu beurteilen. • Entdeckt der VAR bei der Videosichtung keine klare und offensichtliche Fehlentscheidung bzw. keinen schwerwiegenden übersehenen Vorfall muss er dies dem Schiedsrichter in der Regel nicht mitteilen (stille Videosichtung). Manchmal kann es dem Schiedsrichter/ Schiedsrichterassistenten aber dabei helfen, die Spieler oder das Spiel zu beruhigen, wenn der VAR bestätigt, dass keine klare und offensichtliche Fehlentscheidung vorliegt bzw. kein schwerwiegender Vorfall übersehen wurde. • Muss der Schiedsrichter die Spielfortsetzung für eine Videosichtung verzögern, zeigt er dies an, indem er einen Finger mit einer klaren Geste an den Ohrhörer oder ans Headset hält und dabei den anderen Arm ausstreckt. Mit diesem Zeichen zeigt der Schiedsrichter an, dass er vom VAR oder einem anderen Spieloffiziellen Informationen erhält. Er muss das Zeichen so lange machen, bis die Videosichtung abgeschlossen ist. • Entdeckt der VAR bei der Videosichtung eine mögliche klare und offensichtliche Fehlentscheidung bzw. einen möglichen schwerwiegenden übersehenen Vorfall, teilt er dies (ohne die zu treffende Entscheidung) dem Schiedsrichter mit, der dann entscheidet, ob er eine Videoüberprüfung vornimmt. Videoüberprüfung • Der Schiedsrichter kann bei einer möglichen klaren und offensichtlichen Fehlentscheidung oder einem möglichen schwerwiegenden übersehenen Vorfall eine Videoüberprüfung einleiten, wenn: • • der VAR (oder ein anderer Spieloffizieller) eine Videoüberprüfung empfiehlt oder • • der Schiedsrichter vermutet, einen schwerwiegenden Vorfall übersehen zu haben.
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